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Allgemeine Verkaufsbedingungen der K&K Provitrum GmbH  Stand: 01. Januar 2022

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1. Geltung der AGB

1.1 Für alle zwischen der K&K ProVitrum GmbH – im Folgenden „Lieferant“ genannt – und dem Käufer oder Auftraggeber – im Folgenden „Kunde“ genannt“ – abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebene Leistungen, gelten ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich im Einzelnen die Zustimmung des Lieferanten besprochen und schriftlich vereinbart.

2. Vertragsabschluss

2.1. Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, auch dann, wenn Termine, Preise oder technische Spezifikationen mitgeteilt werden. Mündliche technische Auskünfte und mündliche Lösungsvorschläge sind ebenso ohne Gewähr, wie mündliche Beschreibungen, als auch Proben oder Muster. Jegliche Zusagen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform seitens des Lieferanten.
2.2. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
2.3. Die Angebote des Lieferanten sind jedenfalls freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich oder mündlich annimmt.
2.4. Wir behalten uns Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, branchenübliche Toleranzen bei Qualitäts- sowie Maßangaben, die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie Produktänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor; dies gilt nicht, wenn die Abweichungen etc. für den Kunden unzumutbar sind.

3. Geheimhaltungsvereinbarung

3.1. Der Kunde verpflichtet sich, keine Pläne, Kostenvoranschläge oder Angebote an Dritte weiterzugeben bzw. an Dritte zu kommunizieren.
3.2. Preise, Zahlungsbedingungen und Sonderkonditionen dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.3. Sonstige Informationsweitergaben bedürfen stets der Zustimmung des Lieferanten.

4. Lieferung und Mängelrüge

4.1. Wird keine Lieferbedingung ausdrücklich festgelegt, gilt ab Werk („unfrei“)-Lieferung als vereinbart.
4.2. Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist.
4.3. Auch wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Zulieferung der Ware übernimmt, trägt der Kunde sämtliche Transportkosten.
4.4. Das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware durch den Lieferanten an den Transporteur zur Übermittlung an den Kunden übergeben wird.
4.5. Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bei­bringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Liefer­bereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.7. Wirkt der Lieferant bei der Be- und/oder Entladung der Ware oder aber in anderer Weise (Unterzeichnung von Versicherungspolizzen, Erledigung von Zollformalitäten etc.) an der Beförderung der Ware mit, so geschieht das im Auftrag und auf Gefahr des Kunden.
4.8. Bei Maschinenanlieferungen ist es die Pflicht des Kunden, eine geeignete Ablademaschine (beispielsweise einen Gabelstapler oder Kran), die in der Lage ist, die Maschinenkomponenten laut Packliste und laut schriftlichen Abladeinstruktionen des Maschinenherstellers abzuladen, auf eigene Kosten bereitzustellen. Der Kunde trägt jedenfalls die Verantwortung, die gelieferten Maschinenkomponenten vom Anlieferungsfahrzeug abzuladen und an den Aufstellort zu verbringen.
4.9. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen, auf Mängel zu überprüfen. Vorliegende Mängel sind innerhalb von 2 Werktagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich dem Lieferanten bekanntzugeben.
4.10. Äußerlich erkennbare Schäden sind dem Lieferanten und der Transportperson unverzüglich mitzuteilen.
4.11. Unterlässt der Kunde die Prüfung auf Mängel oder erfolgt die Prüfung bzw. Meldung des Mangels zu spät, gilt die gelieferte Ware als genehmigt und der Kunde verliert sein Recht sich auf Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen.

5. Höhere Gewalt

5.1. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen etc. sowie vom Lieferanten oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind und auch wenn sich der Lieferant zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befindet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zu versichern.
6.3. Der Lieferant ist berechtigt, sich, bei Zahlungsverzug des Kunden, jederzeit in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen.
6.4. Sollte die Vorbehaltskaufsache durch den Kunden an einen Dritten weiterveräußert werden und gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird die Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber dem Dritten an den Lieferanten abgetreten.
6.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen.

7. Gewährleistung und Verjährungsfristen

7.1. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. (Ausnahme: siehe 7.3)
7.3. Für Maschinen im Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate ab Übergabe.
7.4. Für jegliche Gebrauchtmaschinen bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
7.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache bestanden hat.
7.6. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren in 12 Monaten ab Übergabe.

8. Schadenersatz

8.1. Der Lieferant haftet ausschließlich für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Kunde muss beweisen, dass der Lieferant krass grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung an Körper und Leben.
8.2. Der Haftungsausschluss des 8.1 gilt ebenso für jegliche Besorgungs- und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8.3. In jedem Fall muss der Kunde die Schuld des Lieferanten beweisen.
8.4. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.
8.5. Des Weiteren wird jede Haftung für Folgeschäden aufgrund der Lieferung mangelhafter Ware bzw. aufgrund verspäteter Warenlieferung ausgeschlossen.
8.6. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen die von uns genannten Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungs­gemäßer Selbstbelieferung.
8.7. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und das nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1. Die Preise des Lieferanten verstehen sich ohne Verrechnung der Transport- und Verpackungskosten, ohne Zölle und Verzollungskosten, ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer und werden in EUR berechnet.
9.2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Kunden vor Durchführung der Lieferung Vorauszahlungen zu verlangen.
9.3. Wird die Gefährdung der Zahlungsforderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist der Lieferant berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäfts­beziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern der Lieferant die Lieferung bereits erbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant bereits Schecks oder Wechsel angenommen hat. Für zukünftige, noch nicht ausgeführte Lieferungen kann der Lieferant Vorauskasse verlangen.
9.4. Besteht keine ausdrückliche Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten, ist der geschuldete Betrag vom Kunden prompt ohne Abzug zu zahlen.
9.5. Besteht eine Mehrzahl an Forderungen gegenüber dem Kunden, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Abweichende Widmungen des Kunden sind unwirksam.
9.6. Forderungen des Kunden gegenüber dem Lieferanten dürfen nicht auf Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden aufgerechnet werden.
9.7. Für den Fall eines durch den Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

10. Spezielle Vereinbarungen für Installations-, Service- und Reparaturdienstleistungen durch den Lieferanten

10.1. Bei Installations-, Service- und Reparaturleistungen durch den Lieferanten übernimmt der Kunde zusätzlich zum jeweils gültigen Stundensatz auch das jeweils gültige Kilometergeld, sowie alle sonstigen Übernachtungs- und Reisekosten des/der Techniker/s.
10.2. Kommt ein Vertrag über eine Installations-, Service- oder Reparaturdienstleistung zustande und wird die Erbringung der Leistung durch den Kunden verhindert bzw. nach Vertragsabschluss durch den Kunden zu vertretende Umstände nicht möglich, hat der Kunde den gesamten Kaufpreis bzw. Werklohn zu zahlen. Kommen keine Reise- bzw. KFZ-Kosten zustande, sind diese nicht zu zahlen. Wird die Erbringung der Installations-, Service- oder Reparaturdienstleistung durch den Kunden zu vertretende Umstände vor Ort verzögert, sind die zusätzlichen Kosten und Technikerstunden vom Kunden zu bezahlen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1. Als Erfüllungsort gilt jedenfalls der Sitz des Lieferanten, auch wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.
11.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Unternehmens des Lieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
11.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

12. Adressenänderung und Urheberrecht

12.1. Der Kunde ist verpflichtet Änderungen seiner Geschäftsadresse umgehend dem Lieferanten bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Waren und Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
12.2. Pläne und Skizzen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. des Produzenten. Der Kunde erhält daran keine Verwertungs- oder Werknutzungsrechte.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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